Satzung

 § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

           1. Der Verein führt den Namen Freie Turnerschaft Bamberg 1900 e. V.
               Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Bamberg unter der Nr. VR 156 eingetragen.
           2. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
           3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 - Vereinszweck

           1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rasen- und Hallensports auf
               volkstümlicher Grundlage, als Mittel der körperlichen und geistigen Ausbildung und
               Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

 § 3 - Gemeinnützigkeit

             1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
                 Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
             2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
             3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
                 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
             4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
                 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
                 Der Vorstand und die Spartenleiter dürfen in einem angemessenen Rahmen
                 jährliche
pauschale Aufwandsentschädigungen erhalten. Die Höhe der
                 Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand beschlossen
             5. Vorgaben für die Auflösung des Vereins sind in § 13 aufgeführt.

  § 4 - Mitglieder

           1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
           2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen,
               über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
           3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein
               oder durch den Tod.
           4. Der Austritt ist jederzeit gestattet. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
               Die Beiträge sind bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
               Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
           5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss
               kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
           6. Die Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an allen Einrichtungen des Vereins.

  § 5 - Mitgliedsbeiträge

             1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen
                 Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 § 6 - Organe des Vereins

         1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 7 - Vorstand und Spartenleiter

         1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
             auch 2. Vorstand genannt, dem Schriftführer und dem Kassier.
             Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein
             vertreten. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende
             Vorsitzende allein.
         2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die
             Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
         3. Die Spartenleiter werden nach Bedarf von den Sparten - Mitgliedern benannt
             und können auf Wunsch an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, bei denen sie
             dann auch stimmberechtigt sind.

  § 8 - Zuständigkeit des Vorstands

         1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
             Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
         2. Er hat vor allem folgende Aufgaben.:
                 a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
                 b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
                 c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
                 d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
                 e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
                 f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
         3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 Euro sind für den
             Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

  § 9 - Sitzung des Vorstands

         1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder und die Spartenleiter vom Vorsitzenden,
             bei seiner Verhinderung  von einem der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
             mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
             die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
             Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
             Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die
             Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
         2. Über die Sitzung des Vorstands ist nur dann auf Beschluss vom Schriftführer ein Protokoll
             aufzunehmen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Die Niederschrift soll Ort und
             Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und  das
             Abstimmungsergebnis enthalten.

  § 10 - Kassenführung

         1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
             in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
         2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
             und eine Jahresrechnung zu erstellen.
         3. Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfern, der jeweils auf 3 Jahre gewählt wird,
             zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
         4. Der Vorstandsvorsitzende kann sich jederzeit die Kassenführung vorlegen lassen.

  § 11 - Mitgliederversammlung

           1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
                 a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
                 b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
                 c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
                 d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
                 e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen
                     abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
           2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
               muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
               erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
               Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
           4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
               stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
           5. Die Einladungen werden per Email, in brieflicher Form versandt oder durch die
               Spartenleiter verteilt. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
           6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
               beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
               die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
               erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 § 12 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

         1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
             stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
             kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
             Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
         2. In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt.
             Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne
             Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
         3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
               einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
               Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
               der abgegebenen Stimmen erforderlich.
           4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
               festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
               der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
           5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
               Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
               Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung,
               die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 § 13 - Auflösung

         1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
             Mitgliederversammlung beschlossen werden (siehe auch § 12 Abs. 3).
         2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhan-
             dene Vermögen des Vereins so verwendet, dass zunächst die bestehenden Schulden
             damit abgedeckt werden, die aus dem Vereinsbetrieb und aus Verträgen mit dritten
             Personen entstanden sind. Alles darüber hinaus verbliebene Vereinsvermögen wird zu je
             50% dem Unfallrettungsdienst Bamberg (BRK)  und der Lebenshilfe Bamberg zugeführt,
             die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
            
Zwecke zu verwenden haben..

         Bamberg, den 19.11.2009

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